Seitenbereiche
Inhalt

Rechtskreistrennung entfällt ab 2026

Weitere Ausgaben dieses Monats

Bisherige Regelung

Bislang mussten in den Meldungen und Beitragsnachweisen zur Sozialversicherung Rechtskreiszeichen für Ost und West angegeben werden. Hintergrund dafür waren unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern. Die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen sind bereits zum 1.1.2025 weggefallen, sodass bereits im letzten Jahr die Pflicht zur Angabe von Rechtskreiszeichen bei den Meldungen entfallen ist. Bei den Beitragsnachweisen war bis Jahresende 2025 allerdings noch eine Rechtskreistrennung erforderlich.

Neu ab 2026

Ab Januar 2026 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nun auch in den Nachweisen zur Abrechnung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für ihre Beschäftigten kein Rechtskreiszeichen mehr setzen. Stattdessen können die Beiträge für Beschäftigte in den alten und den neuen Bundesländern zusammen gemeldet werden.

Rückwirkende Anwendung

Der Wegfall der Rechtskreiszeichen gilt rückwirkend. Das heißt, auch wenn im Januar 2026 nachzuweisende Beiträge für das Vorjahr 2025 gemeldet werden, ist keine Rechtskreistrennung mehr erforderlich.

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: PhotographyByMK - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Wolf D. Oberhauser Diplom-Volkswirt

Wolf D. Oberhauser Diplom-Volkswirt

Siemensstraße 30, 63755 Alzenau
Deutschland


Telefax +49-6023-3207-79

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

X

Liebe Mandantinnen und Mandanten!

Im Zusammenhang mit der Ausstellung von E-Rechnungen im B2B-Bereich kommt es ab 2025 zu neuen gesetzlichen Verpflichtungen für Unternehmer.

Hier mehr erfahren